Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Fester Wohnsitz: Übernachten Sie noch oder wohnen Sie schon?

Ob jemand in Deutschland einen Wohnsitz hat, entscheidet darüber, ob das Finanzamt nur die inländischen Einkünfte (beschränkte Steuerpflicht) oder sein gesamtes Welteinkommen (unbeschränkt) erfassen darf. Die Wohnsitzfrage stellt sich etwa bei einem Arbeitnehmer, der nur deshalb eine Wohnung in einem anderen Land bezieht, um dort wenige Aufenthaltstage zu verbringen - beispielsweise bei dem Stand-by-Zimmer eines Piloten in Flughafennähe.

Die Finanzämter werfen unter anderem einen Blick auf die Ausstattung der Wohnung, um zu beurteilen, ob die Wohnung lediglich zum Übernachten dient oder ob sie die darüber hinausgehende Funktion des Wohnens erfüllt. Ist Letzteres nicht der Fall, liegt auch kein Wohnsitz in Deutschland vor.

Um die Kriterien zu erfüllen, die an einen Wohnsitz gestellt werden, müssen die Räumlichkeiten

  • objektiv zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sein,
  • eine selbständige Lebensführung ermöglichen und
  • so ausgestattet sein, dass sie ihren Bewohnern dauerhaft eine Bleibe bieten.

Eine abgeschlossene Wohnung ist zwar nicht erforderlich, aber der Bewohner muss jederzeit tatsächlich darüber verfügen können und sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsuchen. Eine Mindestzahl an Aufenthaltstagen im Jahr wird insoweit nicht vorausgesetzt.

Hinweis: Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil im umgekehrten Fall eine Stand-by-Wohnung eines ansonsten im Ausland lebenden Arbeitnehmers zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen kann. Bei den Finanzgerichten sind zu diesem Streitthema viele Musterverfahren anhängig. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]